Sachverhalt

Das Kantonsspital X. AG, eine öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft, wechselte von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse der Aargauischen Industrie- und Handelskammer (AIHK), einem zwischenberuflichen Verband. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau erhob Beschwerde gegen diesen Kassenwechsel. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab und bestätigte die Zulässigkeit des Kassenwechsels.

Erwägungen

Das Bundesgericht führte aus, dass das Gesetz den Kassenwechsel zwar nicht ausdrücklich regelt, der Verordnungsgeber aber aufgrund seiner Kompetenz zum Erlass von Vollzugsvorschriften eine Regelung in Art. 121 AHVV getroffen hat. Danach ist ein Kassenwechsel zulässig, wenn die Voraussetzungen für den Anschluss an die bisherige Ausgleichskasse dahinfallen. Zudem muss ein anderes wesentliches Interesse an der Verbandsmitgliedschaft als die Kassenzugehörigkeit nachgewiesen werden.

Das Bundesgericht bejahte ein solches wesentliches Interesse der Kantonsspital X. AG an der Mitgliedschaft in der AIHK. Die AIHK sei als zwischenberuflicher Verband im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AHVV anzusehen, der gemäss Art. 64 Abs. 1 AHVG eine eigene Ausgleichskasse gründen kann. Daher könne das Erfordernis eines wesentlichen Interesses nicht strenger ausgelegt werden als bei Berufsverbänden. Die vom Spital geltend…