Art. 64 AHVG

Kassenzugehörigkeit und Meldepflicht

1 Den Verbandsausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die einem Gründerverband angehören. Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende, die sowohl einem Berufsverband wie einem zwischenberuflichen Verband angehören, werden nach freier Wahl der Ausgleichskasse eines der beiden Verbände angeschlossen.
2 Den kantonalen Ausgleichskassen werden alle Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden angeschlossen, die keinem Gründerverband einer Verbandsausgleichskasse angehören, ferner die Nichterwerbstätigen und die versicherten Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber.
2bis Versicherte, welche ihre Erwerbstätigkeit vor Erreichen des Referenzalters aufgeben, bleiben als Nichterwerbstätige der bisher zuständigen Ausgleichskasse angeschlossen, sofern sie die erforderliche Altersgrenze erreicht haben; der Bundesrat legt diese Altersgrenze fest. Der Bundesrat kann bestimmen, dass nichterwerbstätige beitragspflichtige Ehegatten dieser Versicherten derselben Ausgleichskasse angehören.
3 Die Kassenzugehörigkeit eines Arbeitgebers erstreckt sich auf alle Arbeitnehmer, für die er den Arbeitgeberbeitrag zu leisten hat.
3bis Die nach Artikel 1a Abs. 4 Bst. c versicherten Personen gehören der gleichen Ausgleichskasse an wie ihr Ehegatte.
4 Der Bundesrat erlässt die Vorschriften über die Kassenzugehörigkeit von Arbeitgebern und Selbstständigerwerbenden, die mehr als einem Berufsverband angehören oder deren Tätigkeit sich auf mehr als einen Kanton erstreckt.
5 Arbeitgeber, Selbständigerwerbende, Nichterwerbstätige und versicherte Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber, die von keiner Ausgleichskasse erfasst wurden, haben sich bei der kantonalen Ausgleichskasse zu melden.
6 In Abweichung von Artikel 35 ATSG entscheidet bei Streitigkeiten über die Kassenzugehörigkeit das zuständige Bundesamt. Sein Entscheid kann von den beteiligten Ausgleichskassen und vom Betroffenen innert 30 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Kassenzugehörigkeit angerufen werden.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Streitigkeiten betreffend die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse. - Ausschliessliche Zuständigkeit des Bundesamtes für Sozialversicherung zum Entscheid auf Verwaltungsebene kraft des Art. 127 AHVV (Erw
    · 19.02.1975 · 22 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Anschluss an eine Ausgleichskasse als Selbstständigerwerbender
    · 03.05.2006 · 13 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Kassenzugehörigkeit und Kassenwechsel (Art. 64 AHVG und 121 AHVV)
    · 30.11.1976 · 7 Zitierungen
  4. 4
    Kassenwechsel
    · 12.02.2013 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Entscheid über die Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse
    · 05.03.2015 · 4 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 45 Abs. 1 und 2 VwVG
    · 21.12.1984 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 12.02.2013 · 3 Zitierungen
  • Alters- und Hinterlassenenversicherung (Kassenwechsel)
    · 25.01.2016 · 2 Zitierungen
  • · 27.06.2014 · 2 Zitierungen

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