Erwägungen
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt erhob Beschwerde gegen die Verfügungen des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 14. und 15. Februar 1973, mit denen 10 in Basel domizilierte Firmen, die bisher der Ausgleichskasse Basel-Stadt angehörten, auf den 1. Januar 1973 der Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes unterstellt wurden. Das Eidgenössische Departement des Innern wies die Beschwerde der Ausgleichskasse Basel-Stadt am 19. Dezember 1973 ab.
Die Ausgleichskasse Basel-Stadt führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, die Verfügungen des Bundesamtes und des Departements aufzuheben und festzustellen, dass die 10 Firmen weiterhin Mitglieder der Beschwerdeführerin seien. Die Ausgleichskasse des Basler Volkswirtschaftsbundes beantragte, auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter die Beschwerde abzuweisen.
Erwägungen
Das Eidgenössische Versicherungsgericht kam zu folgenden Schlüssen
I.1. Die Entscheide des Bundesamtes über die Kassenzugehörigkeit sind als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwG zu betrachten, da sie sich auf die Rechte und Pflichten sowohl der Ausgleichskassen als auch ihrer Mitglieder auswirken.
I.2. Die Ausgleichskasse Basel-Stadt ist zur Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesamtes legitimiert, da sie als organisatorisch selbständige Einheit ein eigenes und…