Sachverhalt

Die Genossenschaft A. war Mitglied des Vereins für Sozialversicherungsfragen von öffentlichen Institutionen des Kantons Bern und der Ausgleichskasse des Kantons Bern angeschlossen. Am 1. Januar 2013 wollte sie zur Ausgleichskasse Geschäftsinhaber Bern wechseln, was die kantonale Ausgleichskasse jedoch ablehnte. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) lehnte den Kassenwechsel mit Verfügung vom 20. März 2013 ab. Dagegen reichte die Genossenschaft A. Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein, welches darauf nicht eintrat und die Sache zur Durchführung des Einspracheverfahrens an das BSV zurückwies. Das BSV erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde des BSV gut. Es führt aus, dass Verfügungen des BSV über die Kassenzugehörigkeit nach Art. 64 Abs. 6 AHVG der Beschwerde unterliegen und nicht zwingend ein Einspracheverfahren nach Art. 52 ATSG durchgeführt werden muss. Die Materialien zeigen, dass der Gesetzgeber lediglich dann, wenn das BSV als erstinstanzliche Behörde über sozialversicherungsrechtliche Leistungen entscheidet, die Verfahrensbestimmungen des ATSG anwenden wollte. In den übrigen Fällen, namentlich im aufsichtsrechtlichen Bereich wie hier, soll sich das Verfahren dagegen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz…