Art. 58 ATSG
Zuständigkeit
1 Zuständig ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons, in dem die versicherte Person oder der Beschwerde führende Dritte zur Zeit der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat.
2 Befindet sich der Wohnsitz der versicherten Person oder des Beschwerde führenden Dritten im Ausland, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem sich ihr letzter schweizerischer Wohnsitz befand oder in dem ihr letzter schweizerischer Arbeitgeber Wohnsitz hat; lässt sich keiner dieser Orte ermitteln, so ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem das Durchführungsorgan seinen Sitz hat.
3 Die Behörde, die sich als unzuständig erachtet, überweist die Beschwerde ohne Verzug dem zuständigen Versicherungsgericht.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen41 Zitierungen
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239 Zitierungen
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3Örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt)24 Zitierungen
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4Örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts im Kanton des Sitzes des letzten schweizerischen Arbeitgebers (negativer Kompetenzkonflikt)15 Zitierungen
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514 Zitierungen
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6Örtliche Unzuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts9 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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41 Zitierungen02.11.2012 · 41 Zitierungen
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22 Zitierungen03.10.2008 · 22 Zitierungen
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV17 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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