Erwägungen
Die Witwe B.A.s, A.A., wohnhaft in Frankreich, machte einen Anspruch auf Hinterlassenenleistungen nach dem Unfall- und Berufsunfallversicherungsgesetz (UVG) geltend, da ihr Ehemann an den Folgen einer nach UVG versicherten Berufskrankheit verstorben war. Weder A.A. noch ihr verstorbener Ehemann hatten jemals Wohnsitz in der Schweiz. Zuletzt arbeitete B.A. als Grenzgänger für eine Firma im Kanton Aargau.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau und das Kantonsgericht Luzern stritten über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde von A.A. gegen den Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva). Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau sah sich aufgrund der Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich als zuständig an, während das Kantonsgericht Luzern die Zuständigkeit des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau gemäß Art. 58 Abs. 2 ATSG bejahte.
Erwägungen
Das Bundesgericht entschied, dass das Versicherungsgericht des Kantons Aargau örtlich zuständig ist. Die Verwaltungsvereinbarung zur Durchführung des Sozialversicherungsabkommens zwischen der Schweiz und Frankreich ist nicht als massgebende Gerichtsstandsvorschrift, sondern als Durchführungsbestimmung zu verstehen. Der Bundesgesetzgeber wollte mit Art. 58 Abs. 2 ATSG (vormals Art. 107 Abs. 2 UVG) das Versicherungsgericht am Sitz der Suva in Luzern entlasten.
Da weder der verstorbene Versicherte noch dessen Witwe jemals Wohnsitz in der Schweiz hatten, bestimmt sich der Gerichtsstand nach Art. 58 Abs. 2 ATSG. Da der…