Sachverhalt

[A.], wohnhaft in X. (SG), hat ihre Mutter B. (geb. 1. Januar 1920) in deren Wohnsitz in Y. (TG) gepflegt. [B.] bezog neben ihrer AHV-Rente Ergänzungsleistungen (EL). Im März 2014 beantragte [A.] die Rückerstattung der entstandenen Pflegekosten. Die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau wies den Antrag mit Entscheid vom 13. Juni 2014 und Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015 ab. [B.] verstarb am 27. Februar 2015. [A.] erhob Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 4. Juni 2015. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau überwies die Beschwerde an das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, das sich für unzuständig erklärte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau trat auch auf die Beschwerde mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein.

Erwägungen

Gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG ist das Versicherungsgericht des Kantons zuständig, in dem die versicherte Person oder der beschwerdeführende Dritte zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung Wohnsitz hat. Diese Regel gilt auch im Bereich der Ergänzungsleistungen (EL), ohne durch Art. 21 ELG geändert zu werden.

Im vorliegenden Fall kann die Tochter [A.] weder als versicherte Person noch als beschwerdeführender Dritter mit eigenem Leistungsanspruch betrachtet werden. Obwohl Krankheits- und Invaliditätskosten nach dem Tod des EL-Bezügers an die Anspruchsberechtigten erstattet werden können, handelt…