Art. 39 ATSG
Einhaltung der Fristen
1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einsprache per E-Mail76 Zitierungen
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2Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist8 Zitierungen
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3Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen8 Zitierungen
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4Örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt)5 Zitierungen
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5Verbot des überspitzten Formalismus5 Zitierungen
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6Elektronische Beschwerde4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung)23 Zitierungen
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Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung)15 Zitierungen
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Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung)12 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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