Art. 39 ATSG

Einhaltung der Fristen

1 Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2 Gelangt die Partei rechtzeitig an einen unzuständigen Versicherungsträger, so gilt die Frist als gewahrt.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Einsprache per E-Mail
    · 24.02.2016 · 76 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen mittels elektronischer Post; Einhaltung der Frist
    · 12.02.2019 · 8 Zitierungen
  3. 3
    Gerichtsstand für Beschwerden der Hinterlassenen
    · 18.03.2009 · 8 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Örtliche Zuständigkeit (negativer Kompetenzkonflikt)
    · 28.11.2017 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Verbot des überspitzten Formalismus
    · 09.12.2014 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Elektronische Beschwerde
    · 10.02.2017 · 4 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung)
    · 06.12.2018 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  • Unfallversicherung (Vorinstanzliches Verfahren; Prozessvoraussetzung)
    · 11.06.2019 · 15 Zitierungen
  • Unfallversicherung (Verwaltungsverfahren; Prozessvoraussetzung)
    · 02.07.2020 · 12 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.