Sachverhalt
Die Beschwerdeführerin, [A.] , stürzte am 4. März 2017 beim Skifahren auf die linke Schulter. Die ÖKK Kranken- und Unfallversicherungen AG (ÖKK) schloss den Fall am 15. Dezember 2017 ab und stellte ihre Leistungen aus Unfallversicherung per 5. April 2017 ein. [A.] erhob am 1. Februar 2018 Beschwerde, die das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen wegen Verspätung nicht eintrat. [A.] führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung der Beschwerde zurückzuweisen.
Die ÖKK schloss auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtete auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid wegen Fristversäumnis vor Bundesrecht standhält. Es ging darum, zu welchem Zeitpunkt der Einspracheentscheid vom 15. Dezember 2017 der damaligen Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, der Fortuna Rechtsschutz-Versicherungs-Gesellschaft AG (Fortuna), als zugestellt gelten konnte.
Das kantonale Gericht hatte die Bestimmungen über den Beginn des Fristenlaufs, den Fristenstillstand und die Fristwahrung bei schriftlichen Eingaben durch Übergabe an die Schweizerische Post am letzten Tag der Frist zutreffend dargelegt. Die ÖKK hatte den Einspracheentscheid am 15. Dezember 2017 mittels "A-Post Plus" an die Fortuna verschickt. Die Fortuna gehörte zur Generali (Schweiz) Holding AG, die mit der Swiss Post Solutions AG einen umfassenden Postdienst vereinbart hatte.
Das Bundesgericht erkannte, dass die Zustellung des…