Erwägungen
Der Fall betrifft einen Kompetenzkonflikt zwischen zwei kantonalen Versicherungsgerichten über die örtliche Zuständigkeit zur Beurteilung der Beschwerde der Hinterlassenen, die Leistungen aus dem Unfallversicherungsgesetz geltend machen.
Die 1966 geborene [P.] erlitt am 10. Juli 2004 tödliche Verletzungen durch einen Messerstich. Ihre Hinterbliebenen, der Ehemann L. und der Sohn K., zogen nach dem Tod in den Kanton Tessin. Die Visana Versicherungen AG verneinte einen Anspruch der Hinterlassenen auf Versicherungsleistungen, da [P.] sich die Verletzungen selbst zugefügt habe.
Die Hinterlassenen erhoben Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Visana. Das Versicherungsgericht des Kantons Tessin trat auf die Beschwerde wegen örtlicher Unzuständigkeit nicht ein, da sich der letzte Wohnsitz der Verstorbenen im Kanton St. Gallen befunden habe. Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen trat ebenfalls nicht auf die Beschwerde ein, da es sich für örtlich unzuständig erachtete.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte, ob gemäss Art. 58 Abs. 1 ATSG die Zuständigkeit des kantonalen Versicherungsgerichts am Wohnsitz der Hinterlassenen begründet ist.
Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die Hinterlassenen als "Dritte" im Sinne von Art. 58 Abs. 1 ATSG zu betrachten sind, da sie aus dem Unfallversicherungsgesetz direkt einen selbständigen Leistungsanspruch geltend machen. Daher ist das Versicherungsgericht am Wohnsitz der Beschwerdeführer im Kanton Tessin örtlich…