Sachverhalt
Der 1981 geborene [A.] meldete der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG (Mobiliar) einen Treppensturz vom 31. Mai 2014 als Unfall. Die Mobiliar lehnte den Leistungsanspruch ab, da kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem diagnostizierten Rezidiv der Diskushernie bestehe. [A.] erhob per E-Mail am 24. Oktober 2014 Einsprache gegen diese Verfügung. Die Mobiliar trat auf die Einsprache nicht ein, da die Eingabe per E-Mail den formellen Anforderungen nicht genügte. Das kantonale Gericht und das Bundesgericht bestätigten den Nichteintretensentscheid.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass gemäss Art. 10 Abs. 4 Satz 1 ATSV schriftlich erhobene Einsprachen unterschrieben sein müssen. E-Mails erfüllen diese Formvoraussetzung nicht, da keine eigenhändige Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur vorliegt. Das ATSG enthält keine Bestimmungen über den elektronischen Verkehr, sodass für Einsprachen das Erfordernis der Unterschrift gilt.
Das Bundesgericht sieht in der strikten Anwendung der Formvorschriften keinen überspitzten Formalismus. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch darauf, dass die Behörde eine Eingabe mit Formmangel zur Verbesserung zurückweist, wenn die Frist noch nicht abgelaufen ist. Im vorliegenden Fall hatte der…