Art. 41 ATSG
Wiederherstellung der Frist
Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wieder hergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Einsprache per E-Mail72 Zitierungen
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2Zustellung44 Zitierungen
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3Verspätete Anmeldung; Nachzahlungsanspruch der vorleistenden Krankenkasse4 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Unfallversicherung26 Zitierungen
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Arbeitslosenversicherung21 Zitierungen
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16 Zitierungen23.02.2011 · 16 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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