Erwägungen

Der Beschwerdeführer [S.] erhob Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Mobiliar Versicherungsgesellschaft vom 31. März 2008, mit dem die Leistungen der Unfallversicherung eingestellt wurden. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 30. Juni 2008 das Gesuch des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung einer korrekten Vertretungsvollmacht ab und trat androhungsgemäß nicht auf die Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts. Es führte aus, dass die Regelung zur Fristwiederherstellung gemäß Art. 41 ATSG auf das vorliegende Verfahren Anwendung findet. Die vom Sozialversicherungsgericht angesetzte Frist zur Einreichung der Vertretungsvollmacht sei am 26. Mai 2008 abgelaufen. Das Gesuch um Fristwiederherstellung sei zu Recht abgewiesen worden, da die Erkrankung der Rechtsanwältin Christina Keller am 26. Mai 2008 kein…