Erwägungen

Der 2011 geborene A.A. leidet an einer angeborenen Entwicklungsstörung der Harnröhre (Hypospadie) und wurde am 9. Dezember 2012 hospitalisiert und operiert. Die Rechnung für diese Behandlung ging am 3. Februar 2014 bei der SWICA Krankenversicherung AG (SWICA) ein, welche die Kosten als obligatorische Krankenpflegeversicherung des Versicherten vorleistungsweise übernahm. Am 12. August 2014 wurde A.A. unter Hinweis auf das Geburtsgebrechen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet. Die IV-Stelle Basel-Landschaft teilte den Eltern am 29. April 2015 mit, dass die Vorleistungen der SWICA nur für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate nachgezahlt werden könnten, da die Voraussetzungen für eine weitergehende Nachzahlung nicht erfüllt seien.

Die dagegen erhobene Beschwerde der SWICA wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft ab. Die SWICA beantragte daraufhin mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, die IV-Stelle zur Rückerstattung der erbrachten Vorleistungen von Fr. 8'506.05 zu verpflichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es führt aus, dass vom Wortlaut des Art. 48 Abs. 2 IVG insoweit abzuweichen ist, als eine über zwölf Monate zurückreichende Nachzahlungspflicht der Invalidenversicherung nicht nur zu Gunsten der versicherten Person, sondern analog auch gegenüber dem vorleistenden Krankenpflegeversicherer besteht. Für die Fristwahrung kommt es auf den Zeitpunkt der Kenntnisnahme durch die vorleistende Krankenkasse selber an.

Das Bundesgericht begründet dies damit, dass der Zweck des Art. 48 Abs. 2 IVG darin liegt, einem unverschuldeten Rechtsverlust vorzubeugen. Ein solcher läge vor, wenn der vorleistenden Krankenkasse nicht ihr eigener Kenntnisstand, sondern derjenige der versicherten Person bzw. ihrer…