Art. 24 ATSG
Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant33 Zitierungen
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2Verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung32 Zitierungen
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3Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen26 Zitierungen
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4Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision23 Zitierungen
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5AArt. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 sowie aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in Kraft gestanden bis 3121 Zitierungen
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6Rückwirkende Zahlung von Ergänzungsleistungen20 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)35 Zitierungen
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Unfallversicherung34 Zitierungen
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19 Zitierungen18.02.2008 · 19 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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