Art. 24 ATSG

Erlöschen des Anspruchs

1 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen oder Beiträge erlischt fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für welches der Beitrag geschuldet war.
2 Hat sich eine beitragspflichtige Person ihren Verpflichtungen durch eine strafbare Handlung entzogen, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist für das Erlöschen der Beitragsforderung diese Frist massgebend.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant
    · 24.04.2013 · 33 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Verspätete Anmeldung; weitergehende Nachzahlung nicht bezogener Hilflosenentschädigung
    · 06.05.2013 · 32 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen
    · 05.09.2006 · 26 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision
    · 11.08.2011 · 23 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    AArt. 29 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 Satz 1 sowie aArt. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG (in Kraft gestanden bis 31
    · 18.10.2012 · 21 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Rückwirkende Zahlung von Ergänzungsleistungen
    · 08.06.2012 · 20 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Invalidenversicherung (Hilflosenentschädigung)
    · 07.01.2011 · 35 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    · 20.02.2013 · 34 Zitierungen
  • 18.02.2008 · 19 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.