Erwägungen

S. verletzte sich am 1. November 2007 bei der Arbeit am Handgelenk links. Die obligatorische Unfallversicherung erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Im Juli 2008 meldete sich S. bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau sprach ihr mit Verfügung vom 6. September 2011 eine befristete ganze Rente vom 1. November 2008 bis 30. Juni 2010 zu.

Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau änderte die Verfügung und sprach S. für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2010 eine ganze Invalidenrente zu. S. beantragte, der Entscheid sei aufzuheben und sie bereits ab dem 1. November 2008 bis 30. September 2010 zu berenten.

Erwägungen

Bis 31. Dezember 2007 galt: Der Rentenanspruch entstand frühestens in dem Zeitpunkt, in dem der Versicherte während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig gewesen war. Die Rente wurde vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entstand.

Seit 1. Januar 2008 gilt: Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. Die Rente wird vom Beginn des…