Sachverhalt

R. liess sich ab dem 1. Januar 2007 bei der avanex Versicherungen AG (avanex) obligatorisch für Krankenpflege versichern. Im Jahr 2007 stand sie bei Dr. med. G. in ambulanter Behandlung. Am 2. April 2007 stellte Dr. med. G. ihr für die Zeit vom 11. Januar bis 15. März 2007 einen Betrag von CHF 880.60 in Rechnung. Als R. diesen Betrag am 2. April 2012 zurückforderte, verneinte die avanex eine Leistungspflicht mit der Begründung, die Forderung sei verjährt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern hiess die Beschwerde von R. gut und hob den Einspracheentscheid auf. Die avanex erhob daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG für den Rückerstattungsanspruch der Versicherten im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1 KVG) mit dem Eingang der Rechnung bei der versicherten Person zu laufen beginnt. Da die…