Art. 19 ATSG
Auszahlung von Geldleistungen
1 Die periodischen Geldleistungen werden in der Regel monatlich ausbezahlt.
2 Taggelder und ähnliche Entschädigungen kommen in dem Ausmass dem Arbeitgeber zu, als er der versicherten Person trotz der Taggeldberechtigung Lohn zahlt.
3 Renten und Hilflosenentschädigungen werden stets für den ganzen Kalendermonat im Voraus ausbezahlt. Eine Leistung, die eine vorangehende ablöst, wird erst für den Folgemonat ausgerichtet.
4 Erscheint der Anspruch auf Leistungen nachgewiesen und verzögert sich deren Ausrichtung, so können Vorschusszahlungen ausgerichtet werden.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Corona-Erwerbsersatz, Anmelde- und Beschwerdelegitimation der Arbeitgeberin10 Zitierungen
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2Rz. 7009 der Wegleitung zur Erwerbsersatzordnung für Dienstleistende und Mutterschaft (WEO)7 Zitierungen
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3Beginn der Frist für die Verwirkung des Anspruchs auf Rückerstattung im System des Tiers garant7 Zitierungen
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4Frühestmöglicher Rentenbeginn bei Rückfällen und Spätfolgen ohne Heilbehandlung4 Zitierungen
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5Art. 26 Abs. 2 ATSG: Verzugszinsanspruch bei Leistungsnachzahlungen4 Zitierungen
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6Art. 17 Abs. 1 und Art. 61 lit. a und c ATSG2 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)8 Zitierungen
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Unfallversicherung (Taggeld; Rückerstattung)8 Zitierungen
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Unfallversicherung7 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.