Erwägungen

Die A. AG, eine Eventorganisationsfirma, beantragte bei der Ausgleichskasse Luzern Corona-Erwerbsersatz für ihren Verwaltungsrat und Direktor B. sowie für dessen im Betrieb mitarbeitende Ehefrau. Die Ausgleichskasse verneinte den Leistungsanspruch des Direktors, da sein massgebendes Einkommen nicht zwischen Fr. 10'000.- und Fr. 90'000.- lag. Die A. AG erhob dagegen Beschwerde, welche vom Kantonsgericht Luzern abgewiesen wurde.

In der Beschwerde an das Bundesgericht beantragte die A. AG, es sei für den Direktor ab 1. Juni 2020 und eventualiter für seine Ehefrau ab 1. Dezember 2020 Corona-Erwerbsersatz auszurichten.

Erwägungen

Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Es führte aus, dass die Anmelde- und Beschwerdebefugnis der Arbeitgeberin hinsichtlich des Anspruchs auf Corona-Erwerbsersatz nicht aus Art. 7 Abs. 2 der Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall hergeleitet werden kann. Der Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz von versicherten Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung ist subsidiär zur Lohnfortzahlung durch die Arbeitgeberin.

Entscheidend ist, ob der Direktor selbst einen Lohnausfall erlitten hat. Da der vereinbarte Monatslohn mindestens bis Ende August 2020 dem Kontokorrent des Direktors gutgeschrieben wurde,…