Erwägungen

Die Ausgleichskasse des Kantons Zürich forderte von der A. AG die Rückerstattung von zu viel ausbezahlter Erwerbsausfallentschädigung für einen Mitarbeiter, der Zivildienst geleistet hatte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den Einspracheentscheid der Ausgleichskasse auf, woraufhin diese Beschwerde beim Bundesgericht einreichte.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass der Arbeitgeber, der während der Dienstleistung Lohn an den Mitarbeiter ausrichtet, nicht als reine Zahlstelle fungiert, sondern eigene Rechte und Pflichten aus dem Leistungsverhältnis hat. Gemäß Art. 19 Abs. 2 ATSG stehen dem Arbeitgeber in diesem Fall Ansprüche auf die Erwerbsausfallentschädigung zu, soweit er Lohn bezahlt hat.

Folglich ist die A. AG gemäß Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 2 Abs. 1…