Art. 1 ATSG

Zweck und Gegenstand

Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
  1. a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
  2. b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
  3. c. die Leistungen aufeinander abstimmt;
  4. d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren
    · 18.03.2014 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Art. 4 Abs. 1, Art. 28 Abs. 2 und Art. 41 IVG (in der bis 31
    · 30.04.2004 · 1 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)
    · 26.08.2005 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • 100 2023 227
    05.10.2023 · 1 Zitierungen
  • · 06.12.2022 · 1 Zitierungen
  • Unfallversicherung
    VSBES.2020.200
    · 08.09.2020 · 1 Zitierungen

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