Art. 1 ATSG
Zweck und Gegenstand
Dieses Gesetz koordiniert das Sozialversicherungsrecht des Bundes, indem es:
- a. Grundsätze, Begriffe und Institute des Sozialversicherungsrechts definiert;
- b. ein einheitliches Sozialversicherungsverfahren festlegt und die Rechtspflege regelt;
- c. die Leistungen aufeinander abstimmt;
- d. den Rückgriff der Sozialversicherungen auf Dritte ordnet.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Restfinanzierung der Pflegekosten; Zuständigkeit und Verfahren3 Zitierungen
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21 Zitierungen
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3Insofern umfasst die Übergangsbestimmung des Art. 82 Abs. 2 ATSG auch negative kantonale Regelungen. (Erw. 5)0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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100 2023 2271 Zitierungen05.10.2023 · 1 Zitierungen
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1 Zitierungen
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Unfallversicherung1 ZitierungenVSBES.2020.200· 08.09.2020 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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