Erwägungen
Die Stiftung Alters- und Pflegeheim X. erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Amts für Zusatzleistungen zur AHV/IV der Stadt Zürich, die Pflegebeiträge für P. ab dem 1. Januar 2013 nicht mehr zu übernehmen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerde nicht ein, da es sich für unzuständig erachtete.
Sowohl die Stiftung als auch die Stadt Zürich erhoben daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde der Stadt Zürich nicht ein, da diese verspätet eingereicht wurde. Hingegen hiess das Bundesgericht die Beschwerde der Stiftung gut.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der grundsätzliche Anspruch auf Übernahme ungedeckter Pflegekosten durch die öffentliche Hand bundesrechtlicher Natur ist. Zudem entschied es, dass das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) auf Streitigkeiten betreffend Restfinanzierung von Pflegeleistungen jedenfalls dann Anwendung findet, wenn der kantonale Gesetzgeber keine oder keine abweichende Regelung getroffen hat.
Das Bundesgericht präzisierte, dass das ATSG auch dann anzuwenden ist, wenn der Wille des kantonalen Gesetzgebers weder…