Sachverhalt

Der am 29. Dezember 1944 geborene L. meldete sich erstmals am 22. Mai 2007 für eine Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Thurgau verneinte den Anspruch. L. meldete sich am 14. Dezember 2009 erneut zum Bezug von Hilflosenentschädigung an, was die IV-Stelle ebenfalls ablehnte. Auf Beschwerde von L. hob das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau die Verfügung der IV-Stelle auf und leitete die Sache zur weiteren Behandlung an die Ausgleichskasse des Kantons Thurgau weiter. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) reichte daraufhin Beschwerde ein.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Entgegen dem Wortlaut von Art. 42 Abs. 4 IVG, der auf Art. 29 Abs. 1 IVG verweist, richtet sich der Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nicht nach dieser Bestimmung. Vielmehr ist weiterhin sinngemäss Art. 28 Abs. 1 IVG anwendbar. Die Änderungen des Rentenanspruchs im Rahmen der 5. IV-Revision, die zu einer Neuordnung des Rentenbeginns in Art. 29 Abs. 1 IVG führten, betreffen die Hilflosenentschädigung nicht. Deren Anspruchsbeginn soll möglichst früh erfolgen, um die Chancen auf eine erfolgreiche Eingliederung oder Erhaltung des Arbeitsplatzes zu erhöhen. Diese…