Art. 35 IVV
Entstehen und Erlöschen des Anspruchs
1 Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entsteht am ersten Tag des Monats, in dem sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
2 Ändert sich in der Folge der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so finden die Artikel 87–88bis Anwendung. Fällt eine der übrigen Anspruchsvoraussetzungen dahin oder stirbt die anspruchsberechtigte Person, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats.
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Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 35 Abs. 1 und Art. 37 IVV: Massgebender Hilflosigkeitsgrad76 Zitierungen
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2Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision17 Zitierungen
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3Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung8 Zitierungen
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4Art. 66quater AHVV: Zur Koordination der Hilflosenentschädigungen der Invalidenversicherung (und der Alters- und Hinterlassenenversicherung) und der Unfallversicherung8 Zitierungen
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5Art. 42 IVG und 35 Abs. 1 IVV8 Zitierungen
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67 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Invalidenversicherung (Geburtsgebrechen, Hilflosenentschädigung)74 Zitierungen
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42 Zitierungen14.09.2015 · 42 Zitierungen
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26 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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