Sachverhalt
Der Streit betrifft den Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Hilflosenentschädigung gemäß Art. 42 IVG. Dieser Anspruch entsteht am ersten Tag des Monats, in dem alle Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 35 Abs. 1 IVV). Das Gesetz sieht weder für die Hilflosenentschädigung für Erwachsene (Art. 42 Abs. 1 IVG) noch für Minderjährige (Art. 20 Abs. 1 IVG) eine Wartezeit vor. Gemäß Art. 42 Abs. 2 IVG gilt jedoch als hilflos, wer "dauernd" auf die Hilfe oder Überwachung Dritter angewiesen ist. Diese Voraussetzung ist nach Rechtsprechung und Verwaltungspraxis dann erfüllt, wenn der Hilflosenzustand weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist (Variante 1) oder wenn die Hilflosigkeit ohne wesentliche Unterbrechung 360 Tage gedauert hat (Variante 2). Bei Variante 1 entsteht der Anspruch auf die Entschädigung in dem Zeitpunkt, in dem die Hilflosigkeit als dauernd angesehen werden kann (Art. 29 IVV).Erwägungen
Nach der ständigen Rechtsprechung erfordert die Dauerhaftigkeitsvoraussetzung des Art. 42 Abs. 2 IVG neben der "dauernden" Hilflosigkeit (Variante 1) auch, dass die maßgebliche Hilflosigkeit voraussichtlich noch mindestens 360 Tage andauern wird. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat sich jedoch in BGE 105 V 67…