Sachverhalt
Diese Entscheidung betrifft einen Rechtsstreit zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherungen und Scotoni sowie der Beschwerdekommission der Invalidenversicherung des Kantons Zürich. Die Hauptfrage ist, ab wann der Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung entsteht. Gemäss Art. 42 Abs. 1 IVG haben in der Schweiz wohnhafte invalide Versicherte, die hilflos sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Art. 42 Abs. 2 IVG definiert Hilflosigkeit als dauernde Notwendigkeit der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung aufgrund der Invalidität, um die gewöhnlichen Verrichtungen des täglichen Lebens vorzunehmen. Art. 42 Abs. 3 IVG sieht vor, dass die Höhe der Entschädigung vom Grad der Hilflosigkeit abhängt. Art. 35 Abs. 1 IVV bestimmt, dass der Anspruch auf Hilflosenentschädigung am ersten Tag des Monats entsteht, in dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.Erwägungen
Das Bundesgericht hält fest, dass im Gegensatz zu Art. 43bis Abs. 2 AHVG das Gesetz keine Wartezeit für den Anspruch auf Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung vorsieht. Jedoch erfordert Art. 42 Abs. 2 IVG, dass der Versicherte dauernd auf Hilfe Dritter oder persönliche Überwachung angewiesen ist. Gemäss ständiger Rechtsprechung und Verwaltungspraxis ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn der Zustand der Hilflosigkeit weitgehend stabilisiert und im Wesentlichen irreversibel ist, also unter ähnlichen Bedingungen wie in der ersten Variante von Art. 29 Abs. 1 IVG. Die Dauerhaftigkeitsvoraussetzung gilt auch als erfüllt, wenn die Hilflosigkeit 360 Tage ohne wesentliche Unterbrechung gedauert hat und voraussichtlich fortbestehen wird (zweite Variante). Demnach entsteht der Anspruch auf…