Erwägungen

Der 1931 geborene X wurde am 9. Mai 1995 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Invalidenversicherung angemeldet. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach seiner Ehefrau A. für die Monate März bis Mai 1995 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit leichten Grades und für die Monate Juni und Juli 1995 eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades zu. A. erhob Beschwerde gegen die Verfügung für die Monate März bis Mai 1995 und beantragte eine Entschädigung für schwere Hilflosigkeit ab 1. März 1995. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich hob den angefochtenen Verwaltungsakt auf und stellte fest, dass für die Monate März bis Mai 1995 Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit mittleren Grades bestehe. Die IV-Stelle führte daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheides.

Erwägungen

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass Veränderungen der Hilflosigkeit während der einjährigen Wartezeit bei der Berechnung der Hilflosenentschädigung zu berücksichtigen sind. Zwar beziehen sich die Regeln über die Revision der Rente und Hilflosenentschädigung (Art. 86 bis 88bis IVV) grundsätzlich auf Änderungen, die nach Entstehen des Anspruchs eintreten. Jedoch kann eine Verschlimmerung der Hilflosigkeit während der Wartezeit nicht unberücksichtigt bleiben, da die Anforderungen an die Dauerhaftigkeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG auch im Hilflosigkeitsbereich zu beachten sind.

Um den durchschnittlichen Hilflosigkeitsgrad während der Wartezeit zu ermitteln, ist auf die Entschädigungsansätze in Art. 37 IVV abzustellen. Demnach beträgt die monatliche Hilflosenentschädigung bei Hilflosigkeit schweren Grades 80%, bei Hilflosigkeit…