Erwägungen
Der Fall betrifft den Zeitpunkt, ab dem die Unfallversicherung eine Hilflosenentschädigung auszurichten hat. Strittig ist, ob Art. 37 der Verordnung über die Unfallversicherung (UVV), der den Beginn des Anspruchs auf Hilflosenentschädigung an den Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs knüpft, gesetzeskonform ist. Der Versicherte beantragte die Hilflosenentschädigung ab Mai 1998, nachdem er im April 1998 aus dem Paraplegikerzentrum entlassen worden war. Die Unfallversicherung sprach die Entschädigung ab Januar 2000 zu, während das Verwaltungsgericht den Beginn auf August 2001 festsetzte. Der Versicherte argumentiert, dass Art. 37 UVV gesetzwidrig sei, da die Voraussetzungen für Hilflosenentschädigung und Rente unterschiedlich seien und daher nicht miteinander verknüpft werden dürften.Erwägungen
Das Bundesgericht prüft, ob Art. 37 UVV rechtmässig ist. Es stellt fest, dass weder das Gesetz über die Unfallversicherung (UVG) noch die Invalidenversicherungsverordnung (IVV) einen Zusammenhang zwischen Hilflosenentschädigung und Rentenbeginn herstellen. Die Begriffe "Hilflosigkeit" und "Invalidität" bezeichnen zwei verschiedene Konzepte, die nicht zwingend miteinander verbunden sind. Das…