Art. 27 UVG
Höhe
Die Hilflosenentschädigung wird nach dem Grad der Hilflosigkeit bemessen. Ihr Monatsbetrag beläuft sich auf mindestens den doppelten und höchstens den sechsfachen Höchstbetrag des versicherten Tagesverdienstes. Für die Revision der Hilflosenentschädigung (Art. 17 ATSG ) gilt Artikel 22 sinngemäss.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Hilfe und Pflege zu Hause; Verhältnis des Beitrags des Versicherers an nichtmedizinische Hilfe zu Hause zur Hilflosenentschädigung gemäss Art. 26 UVG5 Zitierungen
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2Art. 37 UVV: Beginn des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung5 Zitierungen
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3Leistungskoordination zwischen der Invalidenversicherung und der Unfallversicherung; Hilflosigkeit schweren Grades; Anspruch auf Hilflosenentschädigung0 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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2 Zitierungen04.03.2013 · 2 Zitierungen
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Hilflosenentschädigung; Notwendigkeit der dauernden persönlichen Überwachung als Folge des Unfalles nicht gegeben.1 ZitierungenUV.2017.00013· 12.06.2017 · 1 Zitierungen
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Höhe des Beitrags an nichtmedizinische Hilfe zu Hause (UVV 18 II lit. b) ohne bei der Hilflosenentschädigung berücksichtigte Bereiche (sachliche Kongruenz); Abweisung. (BGE 8C_81/2021)1 ZitierungenUV.2018.00221· 16.07.2012 · 1 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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