Sachverhalt
Parteien und Verfahrensgang: Die Beschwerdeführerin (1961 geboren) erhielt aufgrund psychischer Gründe ab Mai 2016 eine Viertelsrente und ab September 2016 eine ganze Invalidenrente. Sie beantragte im September 2020 eine Hilflosenentschädigung, die von der IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 17. Februar 2021 abgelehnt wurde. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Februar 2022 ab. Die Beschwerdeführerin richtet sich mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie die Zusprechung der Hilflosenentschädigung.
Sachverhalt Die Beschwerdeführerin leidet unter psychischen Beeinträchtigungen und beansprucht eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit mittleren oder leichten Grades. Streitig ist, ob sie in den alltäglichen Lebensverrichtungen Körperpflege und Fortbewegung/Kontaktaufnahme regelmässige Dritthilfe benötigt und ob sie dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Die IV-Stelle stützte ihre Ablehnung auf einen Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020, der keine regelmässige Dritthilfe oder lebenspraktische Begleitung im erforderlichen Umfang feststellte. Die Beschwerdeführerin rügt insbesondere eine unvollständige Sachverhaltsabklärung, die Nichtberücksichtigung aktueller medizinischer Berichte und die fehlende Einholung einer Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD).
Erwägungen
Rechtliche Grundlagen und Prüfungsmassstab: Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, insbesondere die Bestimmungen zur Hilflosenentschädigung (Art. 9 ATSG, Art. 42 IVG, Art. 35 ff. IVV). Es legt den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG) und korrigiert diesen nur bei offensichtlichen Fehlern (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Auslegung des Begriffs der Hilflosigkeit ist eine Rechtsfrage, während die Feststellungen zu den alltäglichen Lebensverrichtungen Sachverhaltsfragen darstellen. Ein Abklärungsbericht muss bestimmten Anforderungen genügen, um Beweiskraft zu entfalten (z.B. Plausibilität, Detailliertheit, Berücksichtigung medizinischer Diagnosen und Angaben der Hilfe leistenden Personen).
Bewertung der Abklärung und Sachverhaltsfeststellungen: Das Bundesgericht bestätigt, dass der Abklärungsbericht vom 3. Dezember 2020 den Anforderungen an Beweiskraft genügt. Die Vorinstanz durfte sich darauf stützen, da keine offensichtlichen Fehleinschätzungen vorlagen. Die Beschwerdeführerin konnte keine konkreten Unklarheiten oder neuen Beeinträchtigungen aufzeigen, die eine ergänzende Abklärung erfordert hätten. Die fehlende Einholung eines RAD-Berichts oder aktuellerer medizinischer Berichte stellt keinen Verfahrensfehler dar, da die Beschwerdeführerin weder eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustands noch neue Hilfsbedürftigkeiten substantiiert darlegte.
Prüfung der…