Sachverhalt

G. bezieht seit dem 1. Februar 2005 eine Dreiviertelsrente der IV. Am 5. Februar 2009 hat der Ergänzungsleistungsdienst (ELD) des Kantons Genf G. ab dem 1. Februar 2006 Bundesergänzungsleistungen und kantonale Ergänzungsleistungen zugesprochen. Am 5. Januar 2010 erliess der ELD einen Entscheid, wonach die Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2008 unter Berücksichtigung eines hypothetischen Einkommens erhöht werden. G. hat gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben. Am 11. März 2010 erliess der ELD einen neuen Entscheid, wonach G. 3'000 Fr. zurückzuzahlen hat. Am 14. April 2010 gab der ELD der Einsprache von G. statt und berechnete die Ergänzungsleistungen ohne Berücksichtigung des hypothetischen Einkommens neu.

Erwägungen

Das Bundesgericht entschied, dass die Rechtsprechungsregel, wonach die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bei einer Neuberechnung der Ergänzungsleistungen (im Rahmen einer Rückforderung) ausgeschlossen ist, unter der Geltung von Art. 24 Abs. 1 ATSG nicht aufrechterhalten werden kann. In der Tat kann die rückwirkende Ausrichtung von Ergänzungsleistungen in verschiedenen Situationen erfolgen, namentlich wenn der Vollzugsorgane eine Neuberechnung der Ergänzungsleistungen infolge einer Überprüfung ihres Entscheids (Art. 53 Abs. 2 ATSG) oder eine Anpassung der Leistungen an die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen (Art. 25 ELV) vornehmen. In diesen Fällen hat der Betroffene grundsätzlich Anspruch auf rückwirkende Ausrichtung der geschuldeten…