Erwägungen
Der 1984 geborene A. erhob gegen einen Einspracheentscheid der Dienststelle für Industrie, Handel und Arbeit (DIHA) Beschwerde beim Kantonsgericht Wallis. Die Beschwerde wurde am 6. Mai 2016, dem letzten Tag der Beschwerdefrist, elektronisch signiert übermittelt. Das Kantonsgericht trat auf die Beschwerde nicht ein, da es im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens im Kanton Wallis keine gesetzliche Grundlage für die Zulässigkeit elektronischer Eingaben gebe.
Erwägungen
Das Bundesgericht bestätigte die Entscheidung des Kantonsgerichts. Es führte aus, dass für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen von Gerichts- und Verwaltungsverfahren eine spezifische gesetzliche Regelung erforderlich sei. Eine solche Regelung fehle im Bereich des Sozialversicherungsverfahrens im Kanton Wallis. Weder das Gesetz über die Rechtspflege (RPflG) noch das Verfahrensreglement des kantonalen Versicherungsgerichts (RVG) enthielten eine entsprechende Bestimmung.
Das Bundesgericht stellte weiter fest, dass der Bundesgesetzgeber den Kantonen keine Vorgaben zur Schaffung eines einheitlichen elektronischen Rechtsverkehrs gemacht habe. Lediglich im Bereich des Zivilrechts habe der Bund Regelungen erlassen, wie in Art. 130 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO). Aus dem Verweis in Art. 81 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die…