Art. 130 ZPO

Form

1 Eingaben sind dem Gericht in Papierform oder elektronisch einzureichen. Sie sind zu unterzeichnen.
2 Bei elektronischer Einreichung muss die Eingabe mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur versehen werden. Der Bundesrat regelt:
  1. a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
  2. b. die Art und Weise der Übermittlung;
  3. c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Elektronische Beschwerde
    · 10.02.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Hauptverhandlung; Videokonferenz
    · 06.07.2020 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    BGE 39_I_585
    24.10.1913 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.