Sachverhalt
Der Beschwerdeführer [A.] hatte am 9. April 2018, dem letzten Tag vor Ablauf der Frist, erfolglos versucht, eine elektronische Beschwerde bei der Vorinstanz einzureichen. Am 10. April 2018 reichte er die Beschwerde per Fax und per Post ein. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein, da die Frist abgelaufen war. Der Beschwerdeführer führte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, es sei auf die Beschwerde vom 9. April 2019 einzutreten, eventualiter sei die Frist zur Einreichung der Beschwerde vom 9. April 2018 wiederherzustellen bzw. als wiederhergestellt zu qualifizieren.
Die Beteiligten waren der Beschwerdeführer [A.] , das Migrationsamt des Kantons Zürich und die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Das Verfahren wurde vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, Einzelrichter, und dem Bundesgericht geführt.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte die Zulässigkeit der Beschwerde und kam zu dem Schluss, dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig sei. Der Beschwerdeführer hatte unbestrittenermaßen erfolglos versucht, am 9. April 2018 eine elektronische Beschwerde bei der Vorinstanz einzureichen. Die Vorinstanz hatte auf die Beschwerde nicht eingetreten, da die Frist abgelaufen war.
Das Bundesgericht prüfte die Frage, ob die Vorinstanz mit ihrem Entscheid gegen das Willkürverbot (Art. 9 BV) in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG sowie Art. 6 EMRK verstossen und das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt hatte. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hatte, indem sie auf die Beschwerde nicht eingetreten war.
Das Bundesgericht prüfte auch die Frage, ob die Fristwiederherstellung…