Erwägungen

[A.] ist eine am 20. Januar 1966 geborene türkische Staatsangehörige. Am 26. Februar 2021 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich ihre Niederlassungsbewilligung und erteilte ihr eine Aufenthaltsbewilligung. Gegen diese Verfügung erhob [A.] Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, welcher am 10. Juni 2021 abgewiesen wurde.

Am 14. Juli 2021 reichte die Rechtsvertreterin von [A.] eine elektronische Beschwerde ohne elektronische Signatur beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich ein. Am 15. Juli 2021 ergänzte sie diese mit einer per Post verschickten formgültigen Beschwerdeschrift. Das Verwaltungsgericht trat am 28. Oktober 2021 auf die Beschwerde nicht ein, da keine formgültige Beschwerde innert der Beschwerdefrist eingegangen sei.

Erwägungen

Das Bundesgericht prüft, ob die Vorinstanz zu Recht auf die formungültig eingereichte elektronische Beschwerde nicht eingetreten ist. Es kommt zum Schluss, dass die Vorinstanz weder Art. 132 Abs. 1 ZPO willkürlich angewandt noch gegen das Verbot des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verstossen hat, indem sie auf die Beschwerde nicht eintrat und der Beschwerdeführerin keine Nachfrist zur Heilung des Formmangels erteilte.

Die Beschwerdeführerin hatte als…