Sachverhalt
Parteien: Beschwerdeführer [A.] gegen Beschwerdegegnerin [B. AG] .
Sachverhalt [A.] war in ein Verfahren vor einer deutschen Rechtsanwaltskammer verwickelt und beantragte erfolglos Versicherungsdeckung bei [B. AG] . Am 19. Juni 2023 erhielt er eine Klagebewilligung, die ihm am 24. Juni 2023 zugestellt wurde. [A.] reichte am 26. Oktober 2023 eine Klageschrift beim Bezirksgericht Meilen ein, die von der Erstinstanz nicht berücksichtigt wurde, da sie die Frist nicht einhielt und die Beweisführung unzureichend war. Das Obergericht des Kantons Zürich bestätigte diese Entscheidung mit Beschluss vom 6. Mai 2024.
Hauptstreitpunkt: Die Frage, ob die Klage fristgerecht eingereicht wurde und ob die Beweisführung ausreicht, um die rechtzeitige Einreichung nachzuweisen.
Erwägungen
Der angefochtene Entscheid ist ein verfahrensabschliessender Endentscheid einer letzten kantonalen Instanz und die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist das zulässige Rechtsmittel. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn diese in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann nur berichtigt werden, wenn sie auf einer Verletzung verfassungsmässiger Rechte beruht.
Gemäss Art. 209 Abs. 3 ZPO berechtigt die Klagebewilligung zur Einreichung der Klage innerhalb von drei Monaten. Der Beschwerdeführer beanstandet den vorinstanzlichen Schluss, dass er die Klage nicht fristgerecht eingereicht habe. Die Vorinstanz hielt fest, dass die elektronische Einreichung der Klageschrift nicht den Erfordernissen von Art. 130 Abs. 2 ZPO entspreche und dass die physische Einreichung nicht ausreichend nachgewiesen worden sei. Der Beschwerdeführer habe als rechtskundiger Jurist Beweismittel für den rechtzeitigen Einwurf der Klageschrift anbieten müssen, was er nicht getan habe.
Die Frist zur Klageeinreichung begann am 24. Juni 2023 zu laufen und endete am 26. Oktober 2023, unter Berücksichtigung des Fristenstillstands während den Gerichtsferien. Der…