Art. 21a VwVG

1 Eingaben können bei der Behörde elektronisch eingereicht werden.
2 Die Eingabe ist von der Partei oder ihrem Vertreter mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 2016 über die elektronische Signatur zu versehen.
3 Für die Wahrung einer Frist ist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei oder ihres Vertreters für die Übermittlung notwendig sind.
4 Der Bundesrat regelt:
  1. a. das Format der Eingabe und ihrer Beilagen;
  2. b. die Art und Weise der Übermittlung;
  3. c. die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.

Die Leitentscheide 2

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Obligatorium zum elektronischen Behördenverkehr für berufsmässige Parteivertreter (abstrakte Normenkontrolle)
    · 03.12.2024 · 3 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    Elektronische Beschwerde
    · 10.02.2017 · 2 Zitierungen Zusammenfassung

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.