Sachverhalt
Am 30. Oktober 2023 verabschiedete der Kantonsrat Zürich mit einstimmigem Beschluss eine Teilrevision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes des Kantons Zürich (VRG/ZH), die am 16. Januar 2024 in Kraft trat. Die Revision führte mit § 4d VRG/ZH ein Obligatorium für den elektronischen Behördenverkehr ein, das sich an zwei Adressatenkreise richtete:
- Verwaltungsbehörden (§ 4d Abs. 1 lit. b VRG/ZH), die mit bestimmten Personenkreisen elektronisch kommunizieren müssen;
- Berufsmässige Parteivertreter (§ 4d Abs. 2 VRG/ZH), die ihrerseits verpflichtet sind, Verfahrenshandlungen elektronisch vorzunehmen. Dazu zählen insbesondere:
- Personen, die berufsmässig Parteien vor Verwaltungsbehörden oder Gerichten vertreten;
- Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Bundesgesetz über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA) zur Parteivertretung befugt sind;
- Personen, die gestützt auf eine einstweilige Bewilligung nach dem Anwaltsgesetz des Kantons Zürich handeln.
Die Pflicht umfasst die Verwendung elektronischer Übermittlungskanäle sowie das Versehen unterschriftsbedürftiger Eingaben mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES). Die Umsetzung wurde durch die Verordnung über elektronische Verfahrenshandlungen im Verwaltungsverfahren (nVEVV/ZH) konkretisiert, die am 1. Januar 2026 in Kraft treten soll.
Die A. AG und B., zwei juristische Personen, die als berufsmässige Parteivertreter tätig sind, erhoben am 19. Februar 2024 eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragten die Aufhebung von § 4d Abs. 1 lit. b und Abs. 2 VRG/ZH und machten geltend, die Regelung verletze ihre durch Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit. Zudem beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung, was mit Verfügung vom 11. März 2024 abgelehnt wurde. Der Kanton Zürich nahm mit Stellungnahme vom 8. April 2024 zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 22. April 2024 an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
Das Bundesgericht prüfte zunächst, ob die angefochtenen Bestimmungen des § 4d VRG/ZH in den Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV) eingreifen. Es stellte fest, dass die Pflicht zur Verwendung qualifizierter elektronischer Signaturen und elektronischer Übermittlungskanäle zwar die freie Wahl der betrieblichen Sachmittel und die unternehmerische Organisationsautonomie berührt, jedoch als leichter Eingriff zu qualifizieren ist. Die Beschwerdeführer hatten geltend gemacht, die Regelung betreffe nur administrative Nebenaspekte ihrer Tätigkeit und führe zu keinem schwerwiegenden Eingriff in die Kernaufgaben der Berufsausübung. Das Bundesgericht folgte dieser Einschätzung und bestätigte, dass der Schutzbereich der Wirtschaftsfreiheit zwar eröffnet, der Eingriff jedoch als leicht einzustufen sei.
Sodann prüfte das Gericht, ob der Eingriff durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Es führte aus, dass die Digitalisierung des Behördenverkehrs ein bedeutsames öffentliches Interesse darstellt, insbesondere im Hinblick auf die Verfahrensökonomie und das Rechtsverzögerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV). Das Bundesgericht verwies auf die Verfassung des Kantons Zürich (KV/ZH), die in Art. 70 Abs. 2 KV/ZH die Effizienz und Wirtschaftlichkeit der Verwaltung sowie in Art. 18 Abs. 1 KV/ZH ein Beschleunigungsgebot für Gerichts- und Verwaltungsverfahren vorsieht. Zudem stützte es sich auf bundesrechtliche Entwicklungen wie das Bundesgesetz über die Plattformen für die elektronische Kommunikation in der Justiz (BEKJ), das den elektronischen Rechtsverkehr fördert. Das Gericht betonte, dass der Kanton Zürich mit der Einführung des Obligatoriums einen wichtigen Beitrag zur Verwirklichung dieser öffentlichen Interessen leiste, insbesondere durch die Vereinfachung und Beschleunigung von Verwaltungs- und Justizverfahren.
Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung untersuchte das Bundesgericht die Geeignetheit, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit der angefochtenen Regelung. Hinsichtlich der Geeignetheit stellte es fest, dass das Obligatorium zur Erreichung des Ziels der Verfahrensökonomie beiträgt, auch wenn es nur einen Teil der Verfahrensbeteiligten erfasst. Die Erforderlichkeit wurde bejaht, da freiwillige…