Art. 7 VZertES

Befreiung von der Pflicht des persönlichen Erscheinens

1 Die Identität einer Person, die ein geregeltes Zertifikat beantragt, kann auf Distanz festgestellt werden, sofern eine Konformitätsbewertungsstelle bestätigt hat, dass das verwendete Verfahren zur Personenidentifikation eine gleichwertige Sicherheit zum persönlichen Erscheinen bietet.
2 Die anerkannten Anbieterinnen können geregelte Zertifikate im Rahmen eines Verfahrens zur Personenidentifikation mittels audiovisueller Kommunikation in Echtzeit ausstellen, wenn das Verfahren den Anforderungen des Geldwäschereigesetzes vom 10. Oktober 1997 entspricht. Die so ausgestellten Zertifikate dürfen nur im Rahmen der Beziehungen zwischen deren Inhaberinnen und Inhabern und den Finanzintermediären, die ihre Identität überprüft haben, verwendet werden.
3 Die anerkannten Anbieterinnen können sich auf die geregelte elektronische Signatur und das dazugehörende Zertifikat stützen, um:
  1. a. die Identität der Person festzustellen, die ein geregeltes Zertifikat für eine UID-Einheit beantragt, die keine natürliche Person ist, sofern die Vertretungsbefugnisse der antragstellenden Person im Handelsregister eingetragen sind oder mit einer schriftlichen Vollmacht begründet wurden;
  2. b. die Identität der natürlichen Person ohne spezifische Attribute und Vertretungsbefugnisse festzustellen, die ein geregeltes Zertifikat für sich selber beantragt.

Die Leitentscheide 1

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Kantonales Obligatorium zum elektronischen Behördenverkehr für berufsmässige Parteivertreter (abstrakte Normenkontrolle)
    · 03.12.2024 · 0 Zitierungen Zusammenfassung

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