Erwägungen

Der Beschwerdeführer [A.] wurde vom Obergericht des Kantons Zürich am 21. November 2012 wegen sexueller Nötigung, mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind, mehrfacher versuchter Nötigung sowie Tätlichkeiten zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten, wovon 20 Monate bedingt, und zu einer Busse von Fr. 4'000.-- verurteilt. Gegen dieses Urteil hatte er erfolglos Beschwerde beim Bundesgericht erhoben.

Am 28. September 2020 stellte [A.] ein weiteres Revisionsgesuch, welches das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 14. April 2021 abwies. Gegen diesen Beschluss erhob [A.] Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht.

Erwägungen

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten ist. Es erachtet die von [A.] geltend gemachten neuen Tatsachen und Beweismittel als nicht geeignet, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils des Obergerichts vom 21. November 2012 derart zu erschüttern, dass ein deutlich günstigeres Urteil wahrscheinlich wäre.

Insbesondere vermögen die neuen Aussagen des Opfers [B.] die Feststellung, dass [A.] erkannt hat, dass [B.] den Oralverkehr nicht wollte, nicht zu erschüttern. Auch die Angabe von [B.] ,…