Sachverhalt

Parteien und Verfahrensgang:

Die 1976 geborene Beschwerdeführerin meldete sich im Januar 2020 bei der Invalidenversicherung (IV) des Kantons Zürich zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 25. Juni 2024 lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsbegehren ab. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 23. Juli 2024 eine Beschwerde ein, die sie über die Zustellplattform PrivaSphere in der Versandart "Vertraulich" übermittelte. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich erhielt am 23. Juli 2024 eine Abholeinladung für eine vertrauliche E-Mail, konnte die Eingabe jedoch nicht öffnen, da die gewählte Versandart keine interoperable Zustellung an das Gerichtssystem (IncaMail) ermöglichte. Am 30. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin die Beschwerde erneut ein, diesmal über die Versandart "eGov Einschreiben", welche die Anforderungen an eine gültige elektronische Übermittlung erfüllte. Das Sozialversicherungsgericht trat mit Beschluss vom 2. Oktober 2024 auf die Beschwerde nicht ein, da diese nicht fristgerecht eingereicht worden sei. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin am 28. August 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.

Fristen und rechtlicher Rahmen:

Die Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 60 Abs. 1 ATSG) begann mit der Zustellung der Verfügung am 26. Juni 2024 und endete am 27. August 2024. Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Frist sei gewahrt, da die Eingabe am 23. Juli 2024 über eine anerkannte Zustellplattform erfolgt sei. Das Sozialversicherungsgericht verneinte dies, da die Versandart "Vertraulich" keine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV generiert habe. Erst die am 30. August 2024 eingereichte Beschwerde erfüllte die formellen Anforderungen.

Erwägungen

1. Zuständigkeit und Eintretensvoraussetzungen:

Das Bundesgericht prüfte seine Zuständigkeit und die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen. Der angefochtene Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich, mit dem die Beschwerde wegen Fristversäumnisses nicht zugelassen wurde, stellt einen Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG dar. Da die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt waren, trat das Bundesgericht auf die Beschwerde ein.

2. Prüfungsumfang und Rügepflicht:

Das Bundesgericht prüfte die Beschwerde im Rahmen der geltend gemachten Rechtsverletzungen. Es wendete das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), beschränkte sich jedoch auf die gerügten Rechtsverletzungen. Soweit kantonales Recht anzuwenden war, konnte nur die Verletzung von Bundesrecht oder Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Die Auslegung und Anwendung kantonalen Rechts wurde lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte, insbesondere des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft. Die Beschwerdeführerin rügte eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung sowie eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes, des Rechts auf ein faires Verfahren und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 BV).

3. Rechtzeitigkeit der elektronischen Beschwerdeeinreichung:

Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Beschwerde sei fristgerecht eingereicht worden, da sie am 23. Juli 2024 über die Plattform PrivaSphere übermittelt worden sei. Das Bundesgericht hielt fest, dass für die Fristwahrung bei elektronischer Übermittlung eine Abgabequittung im Sinne von Art. 143 Abs. 2 ZPO und Art. 8b Abs. 1 VeÜ-ZSSV erforderlich ist. Diese Quittung bestätigt, dass alle Schritte für die Übermittlung abgeschlossen sind und wird mit einem geregelten elektronischen Siegel versehen. Die Versandart "Vertraulich" generierte jedoch weder eine Abgabe- noch eine Abholquittung, da sie die Interoperabilität zwischen den Plattformen nicht gewährleistete. Erst die am 30. August 2024 eingereichte Beschwerde über die Versandart "eGov Einschreiben" erfüllte die formellen Anforderungen und wurde mit einer Abgabequittung bestätigt. Da diese Eingabe nach Ablauf der Beschwerdefrist erfolgte, war die Frist nicht gewahrt.

4. Keine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes oder des Verbots des überspitzten Formalismus:

Die Beschwerdeführerin argumentierte, das…