Erwägungen

Die 1923 geborene [A.] lebte bis Ende August 2008 in Y. (Kanton Zürich). Am 1. September 2008 meldete sie ihren Umzug nach Z. (Kanton Uri), wo auch ihre Tochter wohnte. Von dort trat sie am 20. Mai 2010 ins Alters- und Pflegezentrum der Stiftung Q. in der zürcherischen Gemeinde X. ein. Im Februar 2012 ersuchte sie bei den Behörden dieser Gemeinde um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen zur Altersrente. Das Gesuch wurde an die Ausgleichskasse des Kantons Uri überwiesen, welche mit Verfügung vom 15. Mai 2012 und Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013 einen EL-Anspruch zufolge eines Einnahmenüberschusses verneinte.

Mit Beschwerde gegen den Einspracheentscheid erneuerte [A.] beim Obergericht des Kantons Uri ihr Gesuch um Zusprechung von Ergänzungsleistungen. Das angerufene Gericht hob den Einspracheentscheid wegen örtlicher Unzuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Uri auf und wies die Sache zur neuen Verfügung über den EL-Anspruch an die hierfür als zuständig erachtete Gemeinde X./ZH zurück.

Die Politische Gemeinde X. führte Beschwerde ans Bundesgericht mit den Anträgen auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids, Feststellung der Zuständigkeit der Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Ausrichtung von Ergänzungsleistungen an [A.] und Rückweisung der Sache an das zuständige Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur Beurteilung der Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 18. Dezember 2013.

Erwägungen

Das Bundesgericht heisst die Beschwerde gut. Es stellt fest, dass die Ausgleichskasse des Kantons Uri für die Festsetzung und Auszahlung der Ergänzungsleistungen an [A.] zuständig ist. Dies, weil [A.] unmittelbar vor ihrem Eintritt ins Alters- und Pflegezentrum in Z. (Kanton Uri) Wohnsitz hatte und der Aufenthalt in einer Anstalt gemäss Art. 21 Abs. 1 ELG keine neue Zuständigkeit begründet.

Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 21 Abs. 1 ELG in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 ATSG und Art. 23-26 ZGB das…