Erwägungen
D. (geboren 1997) und F. (geboren 1996) sind bevormundet und wohnen in einer Pflegefamilie im Kanton Schwyz. Ihr Vater, H., wohnhaft im Kanton Zürich, bezieht eine Invalidenrente und zwei außerordentliche Kinderrenten. Mit Wirkung ab 1. Dezember 2004 sprach die Gemeinde A., Durchführungsstelle für Zusatzleistungen zur AHV/IV, D. und F. Zusatzleistungen zu. Am 15. März 2012 stellten D. und F. ein Gesuch auf höhere Zusatzleistungen mit der Begründung, der von ihrer Pflegefamilie im Kanton Schwyz erbrachte Betreuungsaufwand habe stark zugenommen. Mit Einspracheentscheiden vom 26. Juli 2012 verneinte die Durchführungsstelle einen Anspruch auf höhere Zusatzleistungen.
Erwägungen
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich trat auf die Beschwerden von D. und F. mangels örtlicher Zuständigkeit nicht ein und ordnete die Überweisung der Akten an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz zur Weiterbehandlung an.
Das Bundesgericht hob den Nichteintretensentscheid auf und wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zur materiellen Behandlung der Beschwerde zurück. Es begründete dies damit, dass bei Leistungsstreitigkeiten prioritär der Wohnsitz der versicherten Person, also…