Sachverhalt
A. ist eine selbstständige Ärztin, die eine Praxis für Tropenmedizin, Reisemedizin und Allgemeinmedizin in U. betreibt. Am 16. April 2020 meldete sie sich bei der Ausgleichskasse medisuisse, um eine Erwerbsersatzleistung im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Erwerbsersatzleistung) zu beantragen. Sie machte geltend, dass aufgrund der vom Bundesrat angeordneten Maßnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihr Umsatz im Bereich "Reisemedizin" um 100% und im Bereich "Allgemeinmedizin" auf derzeit 20% zurückgegangen sei. Die Ausgleichskasse lehnte daraufhin jeglichen Leistungsanspruch ab, da die vom Bundesrat angeordneten Betriebsschließungen, die eine Voraussetzung für eine Ersatzleistung darstellten, Gesundheitseinrichtungen wie Arztpraxen nicht betrafen, und die Voraussetzungen für eine "Härtefallleistung" ebenfalls nicht erfüllt waren.
Erwägungen
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Es kam zu dem Schluss, dass die Bestimmungen von Art. 2 Abs. 3 und 3bis der COVID-19-Erwerbsersatzverordnung in der…