Art. 24 EOG
Besonderheiten der Rechtspflege
1 Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse.
2 Über Beschwerden von Personen im Ausland entscheidet in Abweichung von Artikel 58 Abs. 2 ATSG das Bundesverwaltungsgericht. Der Bundesrat kann vorsehen, dass diese Zuständigkeit dem Versicherungsgericht des Kantons zugewiesen wird, in welchem der Arbeitgeber des Versicherten seinen Wohnsitz oder Sitz hat. Artikel 85bis Absätze 2 und 3 AHVG gilt sinngemäss.
Die Leitentscheide 6
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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112 Zitierungen
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23 Zitierungen
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3Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens2 Zitierungen
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4Art. 4 BV, Art. 65 ff2 Zitierungen
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5Kantonalrechtlich ist dagegen die Bemessung der Parteientschädigung (Erw. 3a)1 Zitierungen
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6Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, unter gleichen Voraussetzungen in allen Zweigen der bundesrechtlichen Sozialversicherung, auch für das kantonale Beschwerdeverfahren (Bestätigung der Rechtsprechun…1 Zitierungen
Nicht publiziert, aber unverzichtbar 4
Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.
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Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft (Covid-19)15 Zitierungen
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Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall1 ZitierungenVSBES.2021.57· 01.03.2021 · 1 Zitierungen
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Entscheid Versicherungsgericht, 11.03.20250 ZitierungenEL 2024/6· 11.03.2025 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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