Erwägungen
In einem Streit zwischen der CSS Versicherung und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) über die Leistungspflicht für ein Karpaltunnelsyndrom wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde der CSS ab und auferlegte ihr eine Gerichtsgebühr von 2500 Franken. Die CSS erhob daraufhin Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht.Erwägungen
Das Bundesgericht führt aus, dass nach Art. 108 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG) im kantonalen Beschwerdeverfahren zwischen Versicherern dem unterliegenden Versicherer ausser im Falle leichtsinnigen oder mutwilligen Verhaltens keine Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen. Der Wortlaut der Bestimmung, ihre…