Art. 87 KVG

Streitigkeiten unter Versicherern

Bei Streitigkeiten der Versicherer unter sich ist das Versicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig, in dem der beklagte Versicherer seinen Sitz hat.

Die Leitentscheide 6

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 103 Abs. 4 AVIG: Kein Anspruch des Sozialversicherungsträgers auf Parteientschädigung
    · 03.04.2000 · 18 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    (Erw. 5 und 6.3.2).
    · 11.02.2004 · 5 Zitierungen Zusammenfassung
  3. 3
    Art. 87 KVG: Feststellungsklage
    · 09.01.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  4. 4
    Art. 132, 134 und 156 OG: Gerichtskosten
    · 14.11.2003 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  5. 5
    Art. 108 Abs. 1 lit. a UVG: Kostenlosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens
    · 04.05.2001 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  6. 6
    Art. 24, Art. 25 Abs. 2 lit. d und e KVG: Abgrenzung der Leistungspflicht für Klinikaufenthalte bei Rehabilitations- und Erholungsbedürftigkeit. - Bei der medizinischen Rehabilitation gelangen Therapieformen zur Nachbeh…
    · 09.05.2000 · 0 Zitierungen

Nicht publiziert, aber unverzichtbar 5

Urteile, die das Bundesgericht nicht in der amtlichen Sammlung publiziert hat, die Gerichte aber wie Leitentscheide zitieren.

  • Krankenversicherung
    · 05.05.2025 · 0 Zitierungen
  • VB.2013.00200
    23.10.2013 · 0 Zitierungen
  • 11.08.2008 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

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