Sachverhalt
Der Verein Pro Life kündigte im Namen seiner Mitglieder die obligatorische Krankenpflegeversicherung und die freiwillige Taggeldversicherung bei der Kranken- und Unfallversicherung Panorama per 30. Juni 2003. Die Panorama erhob Klage mit dem Antrag, die Kündigung für ungültig zu erklären. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Klage teilweise gut. Gegen diesen Entscheid führten Pro Life, Panorama, sansan Versicherungen AG und das Bundesamt für Gesundheit Verwaltungsgerichtsbeschwerde.Erwägungen
Das Bundesgericht entschied Folgendes:- Die Kündigung der obligatorischen Krankenpflegeversicherung durch Pro Life im Namen seiner Mitglieder ist rechtsgültig. Pro Life war als Vertreter seiner Mitglieder berechtigt, die Krankenversicherungen zu kündigen, da es sich dabei nicht um ein höchstpersönliches, vertretungsfeindliches Recht handelt. - Alle Mitglieder von Pro Life, die bei der Panorama versichert waren, konnten gemäss Art. 7 Abs. 2 KVG den Versicherer unter Einhaltung einer…