Art. 89 VVG

Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.

Die Leitentscheide 3

Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.

  1. 1
    Art. 87 KVG: Feststellungsklage
    · 09.01.2006 · 0 Zitierungen Zusammenfassung
  2. 2
    BGE 66_II_274
    01.01.1940 · 0 Zitierungen
  3. 3
    BGE 64_III_85
    01.01.1938 · 0 Zitierungen

Neueste BGer-Urteile

Für diesen Artikel ist noch kein neues Urteil erfasst.