Art. 89 VVG
Der Versicherungsnehmer kann den Vertrag unabhängig von der vereinbarten Dauer nach Ablauf eines Jahres schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, kündigen.
Die Leitentscheide 3
Geordnet nach der Zahl der Urteile, die sie zu diesem Artikel zitieren. Zusammenfassung: amtliche Regeste.
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1Art. 87 KVG: Feststellungsklage0 Zitierungen
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2BGE 66_II_2740 Zitierungen01.01.1940 · 0 Zitierungen
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3BGE 64_III_850 Zitierungen01.01.1938 · 0 Zitierungen
Neueste BGer-Urteile
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