Sachverhalt

Der Streit betrifft den Antragsteller S. gegen den Kanton St. Gallen und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen. Die Hauptfrage ist, ob das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht gebührenfrei ist, wenn der Streit die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG zwischen einem Versicherten und seinem Wohnsitzkanton betrifft.

Erwägungen

Das Bundesgericht ist der Auffassung, dass Streitigkeiten zwischen einem Versicherten und seinem Wohnsitzkanton betreffend die Auslegung und Anwendung von Art. 41 Abs. 3 KVG grundsätzlich von Gerichtskosten vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht befreit sein müssen. Obwohl der Kanton kein Krankenversicherer im Sinne des Gesetzes ist, rechtfertigt die sozialversicherungsrechtliche Natur der Differenzzahlungen des Wohnsitzkantons des Versicherten bei Spitalaufenthalten außerhalb des Kantons aus medizinischen Gründen diese Behandlung. Diese Zahlungen zielen darauf ab, die Kosten zu Lasten der obligatorischen Krankenversicherung zu begrenzen, ohne jedoch das Recht des Versicherten auf Entschädigung zu ändern. Es wäre daher schwer verständlich, wenn der Versicherte im Falle der Ablehnung seines Antrags…